1. Auslegung
1.1 In diesen Bedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
"Käufer": die Person, Firma oder Gesellschaft, die Waren und/oder Dienstleistungen von Origin erwirbt.
"Geschäftstag": ist ein Tag, der kein Samstag, Sonntag oder öffentlicher Feiertag in England ist, an dem die Banken in London für den Geschäftsverkehr geöffnet sind.
"Bedingungen": die in diesem Dokument dargelegten Standardbedingungen, die von Zeit zu Zeit gemäß Bedingung 2.2 geändert werden, sowie (sofern der Kontext nichts anderes erfordert) alle zwischen Origin und dem Käufer schriftlich vereinbarten Sonderbedingungen.
"Vertrag": der Vertrag zwischen Origin und dem Käufer über die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Bedingungen.
"Ereignis höherer Gewalt": hat die in Bedingung 12 angegebene Bedeutung.
"Waren": alle Waren (einschließlich aller Teile oder Teile von ihnen), die in der Bestellung aufgeführt sind.
"Incoterms" oder "Incoterm": Incoterms 2020, veröffentlicht von der Internationalen Handelskammer.
"Auftrag": die Bestellung des Käufers für die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen, wie sie in der schriftlichen Annahme des Angebots von Origin durch den Käufer oder in einem anderen Dokument, das Origin von Zeit zu Zeit schriftlich bestätigt, enthalten ist.
"Origin": Origin Packaging Ltd, Melton House, Jackson Way, Melton, North Ferriby, HU14 3HJ.
"Dienstleistungen": alle Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Drucken, Sprühen, Ätzen oder andere Behandlungen in Bezug auf die Waren, die dem Käufer von Origin gemäß der Bestellung zu erbringen sind.
2. Anwendung der Bedingungen
2.1 Die Bedingungen annullieren und ersetzen alle früheren Verkaufsbedingungen von Origin und regeln den Vertrag unter Ausschluss aller Bedingungen, die der Käufer im Rahmen einer Bestellung, einer Auftragsbestätigung, einer Spezifikation (mit Ausnahme einer gemäß Klausel 2.5 vereinbarten Spezifikation) oder eines anderen Dokuments auferlegen oder einbeziehen will oder die durch Gesetz, Handel, Gewohnheit, Praxis oder Geschäftsverlauf impliziert sind, und der Käufer verzichtet auf jedes Recht, sich auf solche Bedingungen zu berufen.
2.2 Änderungen des Vertrages oder Zusicherungen in Bezug auf die Waren und/oder Dienstleistungen sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter von Origin unterzeichnet wurden.
2.3 Jede Bestellung von Waren und/oder Dienstleistungen durch den Käufer bei Origin stellt ein Angebot des Käufers dar, Waren und/oder Dienstleistungen gemäß den Bedingungen zu erwerben.
2.4 Ein vom Käufer erteilter Auftrag gilt erst dann als von Origin angenommen, wenn Origin eine schriftliche Auftragsbestätigung ausstellt oder (falls früher) Origin die Waren an den Käufer liefert oder mit der Erbringung der Dienstleistungen beginnt; zu diesem Zeitpunkt kommt der Vertrag zustande.
2.5 Der Käufer stellt sicher, dass die Bedingungen seiner Bestellung und alle vom Käufer vorgelegten und von Origin schriftlich genehmigten Spezifikationen vollständig und korrekt sind. Wenn der Käufer Druckvorlagen liefert, muss er sicherstellen, dass die Druckvorlagen in jeder Hinsicht korrekt sind und mit allen relevanten Pantone-Farben geliefert werden. Origin haftet gegenüber dem Käufer nicht, (i) wenn diese Bedingungen, Spezifikationen oder Druckvorlagen nicht vollständig und genau sind oder (ii) für Abweichungen der Waren von diesen Spezifikationen oder Druckvorlagen, sofern diese Abweichungen in einem entsprechenden, vom Käufer vor der Lieferung genehmigten Probedruck oder Muster der Waren enthalten waren.
2.6 Ein von Origin abgegebenes Angebot stellt kein Angebot dar und gilt nur für alle im Angebot genannten Waren und Dienstleistungen und, sofern von Origin im Angebot nicht anders angegeben, nur für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum, sofern Origin es nicht vorher zurückgezogen hat.
2.7 Von Origin angenommene Bestellungen können vom Käufer nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Origin storniert werden.
3. Beschreibung
3.1 Die Beschreibung der Waren und/oder Dienstleistungen entspricht den Angaben im Angebot von Origin.
3.2 Alle von Origin herausgegebenen Muster, Zeichnungen, Beschreibungen, Spezifikationen und Werbematerialien sowie alle in den Katalogen oder Broschüren von Origin enthaltenen Beschreibungen, Größen, Maße und Abbildungen werden ausschließlich zu dem Zweck herausgegeben oder veröffentlicht, eine ungefähre Vorstellung von den darin beschriebenen Waren und/oder Dienstleistungen zu vermitteln. Sie sind weder Teil des Vertrages noch haben sie vertragliche Wirkung, und Origin ist berechtigt, etwaige Fehler ohne Haftung gegenüber dem Käufer zu korrigieren.
3.3 Der Verkauf von Waren ist kein Verkauf nach Muster.
3.4 Der Käufer muss sich selbst von der Eignung (i) der Waren für den Zweck, für den er sie zu verwenden beabsichtigt, und (ii) der Dienstleistungen, die er im Zusammenhang mit den Waren bestellt, überzeugen.
3.5 Origin behält sich das Recht vor, die Spezifikation für die Waren und/oder Dienstleistungen nach Annahme der Bestellung des Käufers zu ändern, (a) wenn dies aufgrund geltender gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften erforderlich ist, oder (b) in jedem anderen Fall, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine solche Änderung die Eigenschaften der betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen nicht wesentlich verändert.
3.6 Wenn die Spezifikation der Waren es erforderlich macht, dass Origin ein spezielles oder kundenspezifisches Herstellungsverfahren durchführt oder dass Origin eine Dienstleistung erbringt:
3.6.1 Origin verpflichtet sich, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Oberfläche der Waren für solche Verfahren oder Dienstleistungen geeignet ist, haftet jedoch nicht gegenüber dem Käufer, wenn sich die Oberfläche der Waren aufgrund einer vom Hersteller auf die Waren aufgebrachten Beschichtung oder einer Verunreinigung der Warenoberfläche als ungeeignet erweist, oder wenn die Oberfläche aufgrund des Inhalts der Waren ungeeignet ist; und
3.6.2 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die von Origin zu liefernde Warenmenge um bis zu 10% mehr oder weniger als die bestellte Menge betragen kann, um Überproduktion oder Verschwendung während der Durchführung des betreffenden Prozesses/der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen. Wenn Origin mehr als einen solchen Prozess oder eine solche Dienstleistung in Bezug auf die Waren durchführt, erklärt sich der Käufer damit einverstanden, dass die von Origin zu liefernde Warenmenge jedes Mal, wenn ein solcher Prozess oder eine solche Dienstleistung in Bezug auf die Waren durchgeführt wird, um bis zu 10% mehr oder weniger abweichen kann, um eine Überproduktion oder Verschwendung während der Durchführung jedes solchen Prozesses/jeder solchen Dienstleistung zu berücksichtigen. In allen diesen Fällen wird eine anteilige Anpassung der betreffenden Rechnung entsprechend der jeweiligen Überproduktion oder Verschwendung vorgenommen (und der Käufer erklärt sich bereit, den angepassten Betrag gemäß der nachstehenden Bedingung 7 zu zahlen).
4. Lieferung
4.1 Käufer in Großbritannien: Sofern nicht anderweitig schriftlich mit Origin vereinbart, liefert Origin die Waren an die in der Bestellung angegebene Adresse des Käufers oder an einen anderen mit dem Käufer schriftlich vereinbarten Ort ("Lieferort") oder veranlasst die Lieferung. Die Lieferung der Waren gilt mit dem Abladen der Waren am Lieferort als abgeschlossen.
4.2 Käufer außerhalb des Vereinigten Königreichs: Origin liefert die Waren oder veranlasst die Lieferung und den Transport der Waren gemäß den Bedingungen des mit dem Käufer schriftlich vereinbarten Incoterms. Der Gefahrenübergang der Waren und die Lieferung der Waren gelten als abgeschlossen gemäß den Bedingungen des vereinbarten Incoterms.
4.3 Origin erbringt alle Dienstleistungen in Bezug auf die Waren, bevor die Waren von Origin zur Lieferung versandt werden.
4.2 Jedes von Origin angegebene Datum für die Lieferung der Waren und/oder die Erbringung der Dienstleistungen ist nur eine Schätzung, und die Zeit für die Lieferung der Waren und/oder die Erbringung der Dienstleistungen ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Wenn kein Termin angegeben wurde, erfolgt die Lieferung der Waren und/oder die Erbringung der Dienstleistungen innerhalb einer angemessenen Frist. Stimmt Origin einer Änderung der Spezifikation oder der Menge der bestellten Waren und/oder Dienstleistungen zu, ist Origin berechtigt, den Liefertermin entsprechend anzupassen.
4.3 Origin haftet nicht für eine Vertragsverletzung oder eine Verzögerung oder ein Versäumnis bei der Lieferung der Waren und/oder der Erbringung der Dienstleistungen, die durch ein Ereignis höherer Gewalt oder das Versäumnis des Käufers, Origin angemessene Lieferanweisungen oder andere Anweisungen, die für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen relevant sind, zu erteilen, verursacht wurden.
4.4 Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen der Bedingungen haftet Origin nicht für Verluste (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gewinneinbußen und Folgeschäden), Kosten, Schäden, Gebühren oder Ausgaben, die direkt oder indirekt durch ein Versäumnis oder eine Verzögerung bei der Lieferung der Waren und/oder der Erbringung der Dienstleistungen verursacht werden, noch berechtigt eine Verzögerung oder ein Versäumnis den Käufer zur Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag.
4.5 Nimmt der Käufer aus irgendeinem Grund die Lieferung der Waren nicht an, wenn sie zur Lieferung bereit sind, oder ist Origin nicht in der Lage, die Waren rechtzeitig zu liefern, weil sich die Fahrzeuge am Lieferort unangemessen verspäten oder weil der Käufer keine angemessenen Anweisungen, Informationen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen vorgelegt hat, dann:
4.5.1 gilt die Lieferung der Waren und die Erbringung der Dienstleistungen zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem Origin zum ersten Mal versucht hat, die Waren zu liefern (zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr an den Waren auf den Käufer über und der Preis wird sofort fällig und zahlbar); und
4.5.2 Origin ist berechtigt, die Waren zu lagern, bis der Käufer die Waren physisch in Besitz nimmt, und der Käufer haftet für alle damit verbundenen Kosten und Ausgaben (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Liegegeld, Lagerung und Versicherung). Unbeschadet des Rechts von Origin, vom Käufer die Origin geschuldeten Beträge zurückzufordern, kann Origin, wenn der Käufer die Waren nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum, an dem der Preis fällig und zahlbar geworden ist, in Besitz genommen hat, über die Waren in einer von Origin festgelegten Weise verfügen und dem Käufer einen etwaigen Fehlbetrag unter dem Preis der Waren in Rechnung stellen.
4.6 Origin kann die Waren in Teillieferungen liefern, die gesondert in Rechnung gestellt und bezahlt werden müssen. Jede Teillieferung stellt einen separaten Vertrag dar. Eine Verzögerung oder ein Versäumnis bei der Lieferung oder eine Forderung des Käufers in Bezug auf eine oder mehrere Tranchen berechtigt den Käufer nicht, eine andere Tranche zu stornieren oder den Vertrag als Ganzes als abgelehnt zu betrachten.
4.7 Wenn das Risiko für die Waren während des Transports zum Käufer bei Origin verbleibt, beschränkt sich die Haftung von Origin für während des Transports beschädigte Waren darauf, die Waren innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu ersetzen oder eine Gutschrift zum anteiligen Vertragssatz gegen eine für solche Waren erstellte Rechnung auszustellen, vorausgesetzt, der Käufer kennzeichnet den Lieferschein des Spediteurs als "Während des Transports beschädigte Waren" und informiert Origin innerhalb von 3 Werktagen nach dem Datum der Lieferung der Waren schriftlich über den Schaden.
5. Nichtzustellung
5.1 Die Menge einer Warensendung, wie sie von Origin bei der Versendung vom Geschäftssitz von Origin aufgezeichnet wurde, gilt als schlüssiger Beweis für die Menge, die der Käufer bei der Lieferung erhalten hat, es sei denn, der Käufer kann einen schlüssigen Beweis für das Gegenteil erbringen.
5.2 Origin haftet nicht für die Nichtlieferung von Waren, es sei denn, Origin wird innerhalb von drei Werktagen nach dem von Origin angegebenen voraussichtlichen Liefertermin schriftlich benachrichtigt.
5.3 Origin haftet nicht für Lieferengpässe, es sei denn, Origin wird innerhalb von drei Werktagen nach Lieferung schriftlich darüber informiert.
5.4 Jegliche Haftung von Origin für die Nichtlieferung der Waren beschränkt sich auf den Ersatz der Waren innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder die Ausstellung einer Gutschrift zum anteiligen Vertragssatz gegen eine für diese Waren erstellte Rechnung.
5.5 Jegliche Haftung von Origin für eine mangelhafte Lieferung der Waren beschränkt sich darauf, den Fehlbetrag innerhalb einer angemessenen Frist auszugleichen oder eine Gutschrift zum anteiligen Vertragssatz gegen eine für diese Waren gestellte Rechnung zu erteilen.
6. Preis
6.1 Sofern nichts anderes schriftlich mit Origin vereinbart wurde, ist der Preis für die Waren und Dienstleistungen der im Angebot von Origin angegebene Preis oder, falls kein Preis angegeben ist, der in der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste von Origin angegebene Preis.
6.2 Der Preis für die Waren und Dienstleistungen versteht sich ausschließlich der Mehrwertsteuer und anderer Steuern in der jeweils geltenden Höhe sowie aller Kosten und Gebühren in Bezug auf Verpackung, Beladung, Entladung, Beförderung, Verzollung und Versicherung der Waren, die der Käufer gleichzeitig mit dem Preis aufgrund einer entsprechenden Rechnung von Origin zu zahlen hat.
6.3 Origin behält sich das Recht vor, den Preis der Waren und/oder der Dienstleistungen zu erhöhen, indem der Käufer jederzeit vor der Lieferung benachrichtigt wird, um eine Erhöhung der Kosten für die Waren und/oder der Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen für Origin widerzuspiegeln, die auf Folgendes zurückzuführen ist
6.3.1 alle Faktoren, die außerhalb der Kontrolle von Origin liegen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Wechselkursschwankungen, Erhöhungen von Steuern und Abgaben, Erhöhungen von Arbeits-, Material- und anderen Herstellungskosten);
6.3.2 jede Aufforderung des Käufers zur Änderung der Liefertermine, Mengen, Spezifikationen oder Arten der bestellten Waren oder Dienstleistungen; oder
6.3.3 jede Verzögerung, die durch Anweisungen des Käufers in Bezug auf die Waren oder die Dienstleistungen oder durch das Versäumnis des Käufers, Origin angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen in Bezug auf die Waren oder die Dienstleistungen zu geben, verursacht wird.
7. Zahlung
7.1 Origin kann dem Käufer die Waren und Dienstleistungen am oder zu jedem Zeitpunkt nach dem Versand der Waren in Rechnung stellen.
7.2 Vorbehaltlich der Bedingung 8.11 und sofern Origin dem Käufer nichts anderes schriftlich mitgeteilt hat, ist die vollständige Zahlung des Preises für die Waren und die Dienstleistungen sowie aller anderen gemäß dem Vertrag fälligen Gebühren und Beträge innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Rechnung von Origin (oder einer anderen zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Frist) in Pfund Sterling per Banküberweisung fällig. Die Frist für die Zahlung ist von wesentlicher Bedeutung. Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn Origin die Freigabe des Geldes erhalten hat.
7.3 Der Käufer hat alle aufgrund des Vertrages fälligen Zahlungen ohne Abzug durch Aufrechnung, Gegenforderung, Skonto, Nachlass, Einbehalt oder in sonstiger Weise zu leisten (mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Abzügen oder Einbehalten von Steuern).
7.4 Zahlt der Käufer einen gemäß dem Vertrag fälligen Betrag nicht bis zum Fälligkeitsdatum an Origin, ist Origin berechtigt, ohne Einschränkung der Rechte und Rechtsmittel von Origin gemäß dem Vertrag:
7.4.1 die Erfüllung der Verpflichtungen von Origin aus dem Vertrag oder einem anderen Vertrag zwischen Origin und dem Käufer auszusetzen; und/oder
7.4.2 dem Käufer ab dem Fälligkeitsdatum der Zahlung Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Lloyds Bank plc zu berechnen, die täglich anfallen, bis die Zahlung erfolgt, unabhängig davon, ob vor oder nach einem Urteil. Alternativ ist Origin berechtigt, dem Käufer Zinsen und Schadensersatz gemäß dem Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act 1998 in der jeweils gültigen Fassung zu berechnen; und/oder
7.4.3 vom Käufer die Gerichtskosten zu verlangen, die Origin bei der Eintreibung der Origin geschuldeten Beträge entstanden sind.
7.5 Origin ist jederzeit berechtigt, ohne Einschränkung anderer Rechte oder Rechtsmittel, eine Verbindlichkeit des Käufers gegenüber Origin mit einer Verbindlichkeit von Origin gegenüber dem Käufer zu verrechnen, unabhängig davon, ob es sich um eine gegenwärtige oder künftige, erfüllte oder nicht erfüllte Verbindlichkeit aus dem Vertrag oder aus anderen Gründen handelt.
8. Risiko/Eigentümerschaft
8.1 Die Waren gehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung auf das Risiko des Käufers über.
8.2 Das Eigentum an den Waren geht erst auf den Käufer über, wenn der frühere der beiden folgenden Zeitpunkte eintritt:
8.2.1 der Zeitpunkt, zu dem Origin die vollständige Zahlung (in bar oder in frei verfügbaren Mitteln) für:
a) alle für die Waren und Dienstleistungen zu zahlenden Beträge, einschließlich etwaiger Zinsen; und
b) alle anderen Beträge, die Origin vom Käufer auf irgendeinem Konto geschuldet sind oder werden, einschließlich aller Zinsen auf solche Beträge,
in diesem Fall geht das Eigentum an den Waren zum Zeitpunkt der Zahlung aller dieser Beträge auf den Käufer über; und
8.2.2 zu dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren weiterverkauft; in diesem Fall geht das Eigentum an diesen Waren zu dem in Bedingung 8.4 genannten Zeitpunkt auf den Käufer über.
8.3 Solange das Eigentum an den Waren noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist der Käufer verpflichtet:-
8.3.1 die Waren getrennt von anderen Waren des Käufers und von Dritten so zu lagern, dass sie ohne weiteres als Eigentum von Origin erkennbar bleiben;
8.3.2 keine Kennzeichnung oder Verpackung der Waren zu zerstören, zu verunstalten, zu verschleiern oder zu entfernen;
8.3.3 die Waren in einem zufriedenstellenden Zustand zu halten und sie zum vollen Preis gegen alle Risiken zu versichern und die Versicherungserlöse treuhänderisch für Origin zu verwahren und sie nicht mit anderen Geldern zu vermischen oder auf ein überzogenes Bankkonto einzuzahlen;
8.3.4 Origin unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Käufer von einem der in Bedingung 8.5 aufgeführten Ereignisse betroffen ist; und
8.3.5 Origin die von Zeit zu Zeit geforderten Informationen in Bezug auf:
(a) die Waren; und
(b) die aktuelle Finanzlage des Käufers.
8.4 Vorbehaltlich der Bedingung 8.5 kann der Käufer die Waren zum vollen Marktwert weiterverkaufen oder im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs (aber nicht anderweitig) nutzen, bevor das Eigentum auf ihn übergegangen ist. Wenn der Käufer die Waren jedoch vor diesem Zeitpunkt weiterverkauft:
8.4.1 der Käufer dies als Auftraggeber und nicht als Vertreter von Origin tut; und
8.4.2 Das Eigentum an den Waren geht unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Weiterverkaufs durch den Käufer vom Ursprung auf den Käufer über.
8.5 Ohne die sonstigen Rechte oder Rechtsmittel von Origin einzuschränken, erlischt das Recht des Käufers zum Besitz, zur Nutzung und zum Weiterverkauf der Waren, bevor das Eigentum auf den Käufer übergegangen ist, sofort, und alle Beträge werden sofort fällig und zahlbar, und der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass Origin das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen und/oder weitere Lieferungen im Rahmen des Vertrags auszusetzen, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt oder Origin vernünftigerweise davon ausgeht, dass eines der folgenden Ereignisse eintreten wird:
8.5.1 gegen den Käufer ein Konkursverfahren eingeleitet wird oder er einen Vergleich mit seinen Gläubigern abschließt oder anderweitig von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Unterstützung zahlungsunfähiger Schuldner Gebrauch macht oder (wenn es sich um eine juristische Person handelt) eine Gläubigerversammlung einberuft oder in Liquidation geht oder ein Konkursverwalter und/oder Geschäftsführer, Verwalter oder Zwangsverwalter für sein Unternehmen oder einen Teil davon bestellt wird, oder beim Gericht Dokumente zur Bestellung eines Verwalters des Käufers eingereicht werden oder der Käufer oder seine Geschäftsführer oder ein qualifizierter Inhaber einer schwebenden Schuldverschreibung die Absicht bekundet, einen Verwalter zu bestellen, oder ein Beschluss gefasst oder ein Antrag auf Auflösung des Käufers oder auf Erteilung einer Verwaltungsanordnung in Bezug auf den Käufer gestellt wird oder ein Verfahren im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit oder der möglichen Zahlungsunfähigkeit des Käufers eingeleitet wird oder ein ähnliches Verfahren in Bezug auf den Käufer in einer anderen einschlägigen Rechtsordnung eingeleitet wird; oder
8.5.2 der Käufer die Waren in irgendeiner Weise belastet oder duldet oder zulässt, dass eine Zwangsvollstreckung in sein Eigentum oder gegen ihn erwirkt wird, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein gesetzliches oder billiges Verfahren handelt;
8.5.3 der Käufer eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag oder einem anderen Vertrag zwischen Origin und dem Käufer nicht einhält oder erfüllt;
8.5.4 der Käufer seine Geschäftstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil aussetzt, auszusetzen droht, einstellt oder aufzugeben droht; oder
8.5.5 sich die finanzielle Lage des Käufers so weit verschlechtert, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass seine Fähigkeit, die Bedingungen des Vertrags zu erfüllen, gefährdet ist.
8.6 Origin ist berechtigt, die Zahlung für die Waren und Dienstleistungen zurückzufordern, auch wenn das Eigentum an den Waren nicht von Origin übertragen wurde.
8.7 Origin kann jederzeit, bevor das Eigentum an den Waren auf den Käufer übergeht, vom Käufer verlangen, dass er alle Waren, die sich im Besitz des Käufers befinden und nicht weiterverkauft oder unwiderruflich in ein anderes Produkt eingebaut wurden, herausgibt.
8.8 Der Käufer erteilt Origin, seinen Vertretern und Mitarbeitern die unwiderrufliche Erlaubnis, jederzeit alle Räumlichkeiten zu betreten, in denen die Waren gelagert sind oder gelagert werden könnten, um sie zu inspizieren oder, falls das Recht des Käufers auf Besitz erloschen ist, um sie zurückzuholen.
8.9 Kann Origin nicht feststellen, ob es sich bei einer Ware um die Ware handelt, für die das Recht des Käufers auf Besitz erloschen ist, wird davon ausgegangen, dass der Käufer alle Waren der Art verkauft hat, die Origin dem Käufer in der Reihenfolge der Rechnungsstellung an den Käufer verkauft hat.
8.10 Die Beendigung des Vertrags berührt nicht die Rechte und Rechtsbehelfe der Parteien, die zum Zeitpunkt der Beendigung entstanden sind, einschließlich des Rechts, Schadensersatz für eine Vertragsverletzung zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Beendigung oder davor bestand.
8.11 Alle nach dem Vertrag an Origin zu zahlenden Beträge werden ungeachtet anderer Bestimmungen sofort bei Beendigung des Vertrages fällig, und Origin legt für gelieferte Waren und erbrachte Dienstleistungen, für die keine Rechnung vorgelegt wurde, eine Rechnung vor, die vom Käufer sofort nach Erhalt zu zahlen ist.
8.12 Alle Bestimmungen des Vertrags, die ausdrücklich oder stillschweigend dazu bestimmt sind, nach der Beendigung in Kraft zu treten oder fortzubestehen, bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
9. Garantie
9.1 Origin garantiert (vorbehaltlich der anderen Bestimmungen der Bedingungen), dass:
9.1.1 die Waren bei der Lieferung in allen wesentlichen Punkten mit der Spezifikation des Herstellers für die Waren übereinstimmen, vorbehaltlich aller in der Spezifikation oder im Angebot enthaltenen Einschränkungen; und
9.1.2 die Dienstleistungen mit angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis erbracht werden und nach Fertigstellung in allen wesentlichen Punkten den von Origin mit dem Käufer schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
9.2 Origin haftet nicht für eine Verletzung der Garantie in Bedingung 9.1, es sei denn:
9.2.1 der Käufer Origin innerhalb von drei Werktagen nach Lieferung der Waren schriftlich über einen Mangel informiert; und
9.2.2 Origin wird in angemessener Weise Gelegenheit gegeben, die Waren zu prüfen, und der Käufer sendet die Waren (wenn er von Origin dazu aufgefordert wird) auf Kosten des Käufers an den Geschäftssitz von Origin zurück, damit die Prüfung dort stattfinden kann.
9.3 Origin haftet nicht für eine Verletzung der Garantie in Bedingung 9.1, wenn:
9.3.1 der Käufer die Waren nach der Mitteilung eines Mangels weiter nutzt; oder
9.3.2 der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Käufer die Anweisungen von Origin zur Lagerung, Verwendung oder Wartung der Waren oder (falls es keine gibt) die gute Handelspraxis nicht befolgt hat; oder
9.3.3 der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass Origin eine vom Käufer vorgegebene Zeichnung, Konstruktion oder Spezifikation befolgt hat; oder
9.3.4 der Käufer ohne die schriftliche Zustimmung von Origin die Waren verändert oder repariert oder versucht, die Dienstleistungen nachzubessern; oder
9.3.5 der Mangel durch normalen Verschleiß, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit oder anormale Arbeitsbedingungen entstanden ist; oder
9.3.6 die Waren oder Dienstleistungen von ihrer Beschreibung und/oder einer anwendbaren Spezifikation infolge von Änderungen gemäß Bedingung 3.5 oben abweichen.
9.4 Vorbehaltlich der Bedingungen 9.2 und 9.3 wird Origin, wenn die Waren und/oder Dienstleistungen nicht der Garantie gemäß Bedingung 9.1 entsprechen, nach eigenem Ermessen diese Waren (oder den mangelhaften Teil) reparieren oder ersetzen oder diese Dienstleistungen nachbessern oder den Preis dieser Waren und/oder Dienstleistungen zum anteiligen Vertragssatz erstatten und in jedem Fall keine weitere Haftung für die Verletzung der Garantie gemäß Bedingung 9.1 übernehmen.
9.5 Die Bedingungen gelten für alle von Origin gelieferten reparierten oder ersetzten Waren und/oder für alle von Origin neu erbrachten oder nachgebesserten Dienstleistungen.
10. Begrenzung der Haftung
10.1 Vorbehaltlich der Bedingungen regeln die folgenden Bestimmungen die gesamte finanzielle Haftung von Origin (einschließlich der Haftung für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer) gegenüber dem Käufer in Bezug auf:
10.1.1 jede Verletzung des Vertrages;
10.1.2 die Verwendung oder der Weiterverkauf der Waren oder von Produkten, die Waren enthalten, durch den Käufer; und
10.1.3 alle Zusicherungen, Erklärungen oder unerlaubten Handlungen oder Unterlassungen (einschließlich Fahrlässigkeit), die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben.
10.2 Alle Garantien, Bedingungen und sonstigen Bestimmungen, die durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht impliziert sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, vom Vertrag ausgeschlossen.
10.3 Nichts in den Bedingungen schließt die Haftung von Origin aus oder schränkt sie ein für:
10.3.1 Todesfälle oder Personenschäden, die durch die Fahrlässigkeit von Origin oder durch die Fahrlässigkeit von Origins Mitarbeitern, Vertretern oder Subunternehmern verursacht wurden;
10.3.2 einen Verstoß gegen die in Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 oder Abschnitt 2 des Supply of Goods and Services Act 1982 enthaltenen Bestimmungen;
10.3.3 Betrug oder arglistige Täuschung; oder
10.3.4 jede andere Angelegenheit, bei der es für Origin ungesetzlich wäre, seine Haftung auszuschließen oder dies zu versuchen.
DER KÄUFER WIRD INSBESONDERE AUF DIE BESTIMMUNGEN DER BEDINGUNG 10.4 AUFMERKSAM GEMACHT
10.4 Vorbehaltlich der Bedingung 10.3:
10.4.1 Origin ist dem Käufer gegenüber nicht haftbar für irgendwelche:
a) reiner wirtschaftlicher Schaden;
b) Gewinneinbußen;
c) Verlust oder Beschädigung des Firmenwerts;
d) Umsatz- oder Geschäftseinbußen;
e) Verlust von Vereinbarungen oder Verträgen;
f) Einnahmeverluste;
g) Produktionsausfallzeiten;
h) Verlust der erwarteten Einsparungen;
i) Nutzungsausfall oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen; oder
j) jede Art von indirektem oder Folgeschaden oder Folgeschäden, Kosten, Auslagen oder andere Ansprüche auf Folgeschadenersatz,
in jedem Fall (unabhängig von der Ursache), die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ansprüche aus Vertrag oder unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder Verletzung gesetzlicher Pflichten; und
10.4.2 In jedem Fall ist die Gesamthaftung von Origin gegenüber dem Käufer für alle Ansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergeben, unabhängig davon, ob sie sich aus einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), einer Verletzung gesetzlicher Pflichten, einer Falschdarstellung, einer Rückerstattung oder anderweitig ergeben, auf den Preis der Waren und/oder Dienstleistungen beschränkt, die Gegenstand eines gültigen Anspruchs sind.
10.5 Diese Bedingung 10 gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
11. Entwürfe und Werkzeugbau
Sofern nichts anderes schriftlich von Origin vereinbart wurde, gehören und verbleiben alle geistigen Eigentumsrechte, die sich aus oder in Verbindung mit den Dienstleistungen ergeben (einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle von Origin oder von Dritten für Origin erstellten Entwürfe und Werkzeuge sowie alle Urheberrechte, Designrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte an solchen Entwürfen und Werkzeugen), bei Origin.
12. Höhere Gewalt
Origin behält sich das Recht vor, den Zeitpunkt der Lieferung der Waren und/oder der Erbringung der Dienstleistungen zu verschieben oder den Vertrag zu kündigen oder die Menge der Waren und/oder den Umfang der vom Käufer bestellten Dienstleistungen zu reduzieren (ohne Haftung gegenüber dem Käufer), wenn Origin aufgrund von Umständen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Origin liegen, an der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit gehindert wird oder sich diese verzögert, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Krieg oder nationaler Notstand, Aufruhr, zivile Unruhen, terroristische Handlungen, Proteste, Feuer, Explosion, Überschwemmung, Epidemien, Pandemien, Aussperrungen, Streiks oder andere Arbeitskämpfe (unabhängig davon, ob sie die Belegschaft einer der beiden Parteien betreffen oder nicht), Beschränkungen oder Verzögerungen bei Transportunternehmen oder die Unfähigkeit oder Verzögerung bei der Beschaffung angemessener oder geeigneter Materialien (in jedem Fall ein "Ereignis höherer Gewalt").
13. Allgemein
13.1 Der Käufer darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag oder Teilen davon nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Origin abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben oder in sonstiger Weise verwerten.
13.2 Origin ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag oder einem Teil davon an eine beliebige Person, Firma oder Gesellschaft abzutreten, zu übertragen, zu verpfänden, zu belasten, unterzuvergeben oder in sonstiger Weise damit umzugehen.
13.3 Vorbehaltlich der Bedingungen 13.1 und 13.2 verleiht der Vertrag keinem Dritten einen Vorteil oder ein Recht zur Durchsetzung einer der Vertragsbedingungen oder gibt vor, dies zu tun.
13.4 Der Käufer darf den Namen, das Logo oder andere Rechte an geistigem Eigentum von Origin nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Origin in der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verwenden.
13.5 Jede Partei ist verpflichtet, die Vertragsbedingungen und alle vertraulichen Informationen, die ihr von der anderen Partei mitgeteilt werden oder die sie auf andere Weise im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält, vertraulich zu behandeln (unabhängig davon, ob diese Informationen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder nicht) und sie wird diese Informationen nur für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen und die Ausübung ihrer Rechte aus dem Vertrag verwenden.
13.6 Wird eine Bestimmung des Vertrages von einem zuständigen Gericht, Tribunal oder einer zuständigen Verwaltungsbehörde ganz oder teilweise für rechtswidrig, ungültig, nichtig, anfechtbar, nicht durchsetzbar oder unangemessen befunden, so gilt sie im Umfang dieser Rechtswidrigkeit, Ungültigkeit, Anfechtbarkeit, Nichtdurchsetzbarkeit oder Unangemessenheit als abtrennbar und gestrichen, und die übrigen Bestimmungen des Vertrages und der Rest dieser Bestimmung bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
13.7 Die unterlassene oder verzögerte Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels durch Origin oder die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels durch Origin ist nicht als Verzicht auf dieses Recht oder Rechtsmittel auszulegen und verhindert oder beschränkt nicht die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels.
13.8 Jeder Verzicht von Origin auf eine Verletzung oder Nichterfüllung einer Vertragsbestimmung durch den Käufer ist nur dann wirksam, wenn er schriftlich erfolgt, und gilt nicht als Verzicht auf eine spätere Verletzung oder Nichterfüllung und berührt in keiner Weise die anderen Bestimmungen des Vertrages.
13.9 Alle Mitteilungen, die eine Partei der anderen gemäß den Bedingungen machen muss oder darf, sind schriftlich an die andere Partei an deren Hauptgeschäftssitz oder an eine andere Adresse zu richten, die der mitteilenden Partei zu dem betreffenden Zeitpunkt gemäß dieser Bestimmung mitgeteilt wurde.
13.10 Jede Partei erkennt an, dass sie sich bei Abschluss des Vertrags nicht auf Aussagen, Versprechungen, Zusicherungen, Zusagen oder Garantien verlässt (unabhängig davon, ob diese unschuldig oder fahrlässig gemacht wurden), die nicht im Vertrag enthalten sind. Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie keinen Anspruch auf eine unschuldige oder fahrlässige Falschdarstellung oder eine fahrlässige Falschaussage auf der Grundlage einer Aussage im Vertrag hat.
13.11 Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf seinen Gegenstand dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, Versprechen, Zusicherungen, Gewährleistungen, Zusagen und Verpflichtungen zwischen den Parteien, ob schriftlich oder mündlich, die sich auf seinen Gegenstand beziehen, und hebt diese auf.
13.12 Das Zustandekommen, das Bestehen, der Aufbau, die Erfüllung, die Gültigkeit und alle Aspekte des Vertrages unterliegen englischem Recht, und die Parteien unterwerfen sich der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte, wobei nichts in dieser Bedingung 13.12 das Recht von Origin einschränkt, ein anderes zuständiges Gericht anzurufen.